11Os179/13b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner K***** und Elvis S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Elvis S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 29. Oktober 2013, GZ 10 Hv 37/13h 125, ferner über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Werner K***** sowie Freisprüche beider Angeklagter enthält wurde Elvis S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/II) sowie eines weiteren Verbrechens und mehrerer Vergehen schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung
A) in E***** mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I.) am 25. März 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Roman Sa***** und Philipp K***** dem Mag. Karl Sch***** unter Verwendung einer Waffe 3.000 Euro Bargeld, ein goldenes Herrenarmband im Wert von 1.000 Euro und weitere Wertgegenstände wie Schmuck, Briefmarkensammlungen und Silberbesteck im Wert von zumindest 5.000 Euro, indem er sich, während Roman Sa***** und Philipp K***** Aufpasserdienste leisteten, gegen 02:00 Uhr in der Früh maskiert durch Einschlagen einer Fensterscheibe Zugang zur Wohnung seines Opfers verschaffte und dem durch die Einbruchsgeräusche erwachten Mag. Sch***** mit einem mitgeführten ca ½ Meter langen Holzprügel (Baseballschläger) zumindest zwei Mal heftig auf den Kopf schlug, danach die Wohnung durchsuchte und die angeführte Raubbeute an sich nahm,
II.) am 25. Oktober 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Werner K*****, wobei K***** davon ausging, dass S***** einen Einbruch verüben werde, Mag. Karl Sch***** eine Hose von unbekanntem Wert und Bargeld in Höhe von 1.500 Euro, indem sich S***** gegen 02:00 Uhr in der Früh, während K***** Aufpasserdienste leistete, durch Einschlagen einer Fensterscheibe maskiert Zutritt zur Wohnung seines Opfers verschaffte, dem durch die Einbruchsgeräusche erwachten Mag. Sch*****, welcher sich noch im Bett befand, mit einer Taschenlampe ins Gesicht leuchtete, ihn aufforderte „Niedersetzen! Ich will Geld haben“ und ihm einen Stoß zurück ins Bett versetzte, sodann die Wohnung durchsuchte und die angeführte Raubbeute an sich nahm.
Nur gegen die dargestellten Schuldsprüche richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten S***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Ob zu A/I „von vornherein die Gewalteinwirkung mit einer Waffe auf den Mag. Sch***** geplant war“, betrifft keine entscheidende Tatsache (zum Begriff vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 398; siehe jedoch die genau in dem bemängelten Sinn getroffenen Feststellungen US 13, 23).
Zu A/II moniert der Rechtsmittelwerber, dass „hinsichtlich der inneren Tatseite zur Gewalt ein Unterschied zwischen mir und dem Mitangeklagten nicht sein kann ...“. Darin liegt aber entgegen dem Vorbringen keineswegs ein innerer Widerspruch. Worin der Beschwerdeführer eine „Undeutlichkeit der unbegründeten Feststellung erblickt“, „wonach ich wusste, Gewalt zur Überwindung des Widerstandes anzuwenden, indem ich den im Bett liegenden und sich aufgerichteten Zeugen Sch***** ins Bett zurückstieß, um dann die Hose zu suchen und daraus Geld zu entnehmen“, erklärt er nicht. Die mängelfreien Feststellungen dazu finden sich in US 12, deren eben solche Begründung in US 22 und 25, wobei auch der Konnex der Gewaltanwendung zur Erlangung sofortiger Sachherrschaft hergestellt ist (US 12 „... im nächsten Moment ...“).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt für die Behauptung, das „Versetzen eines Stoßes gegen eine Person, welche sich im Bett liegend lediglich aufrichtet und dadurch zurückfällt (gedrückt wird) ...“ (A/II) stelle „keine derartige Gewalt oder Nötigung dar, um die Anwendung des § 142 StGB zu rechtfertigen“, jegliche Ableitung aus dem Gesetz vermissen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588) und negiert mit der Spekulation des Fehlens eines unmittelbaren Zusammenhangs von Gewalt und Sachwegnahme die tatrichterlichen Feststellungen (US 12; Ratz, WK StPO § 281 Rz 581, 584). Sie ist somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.