Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlbeger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christine J***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Matthias J***** sowie die Berufung der Angeklagten Christine J***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 2013, GZ 041 Hv 41/13t 51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Matthias J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde Matthias J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (B/1) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Christine J*****, die von Mitte 2009 bis Jänner 2012 auf die im Urteil detailliert beschriebene Weise (A/1 bis 9) Verfügungsberechtigte der Universität Wien durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von 50.000 Euro übersteigenden Bargeldbeträgen mit einer Schadenshöhe von zumindest 350.000 Euro verleitete, zur Ausführung des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB dadurch bestimmt, dass er ihr gegenüber vorgab, wegen Spielschulden von seinen Gläubigern mit dem Tod bedroht zu werden und sie fortwährend zur Geldbeschaffung drängte.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Matthias J***** schlägt fehl.
Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung für die Annahme der subjektiven Tatseite findet sich auch in Betreff der Urkundenqualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB auf US 11, wo das Erstgericht vom Beschwerdeführer übergangen -entsprechend vorsätzliches Handeln (auch) aus dem objektiven Geschehen ableitete. Diese Vorgehensweise ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).
Auch den Schädigungsvorsatz des Angeklagten hat das Erstgericht konstatiert (US 9), was die Gegenteiliges behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übersieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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