JudikaturOGH

13Os108/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2013, GZ 33 Hv 99/13p 50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) sowie je eines Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (B), des Betrugs nach § 146 StGB (C) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung (zu A) am 10. Juni 2013 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Dario K***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse mit Bargeld, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch Vorhalten eines ausgeklappten Taschenmessers und durch die Äußerung, „Gib her das Geld, sonst werde ich dir etwas tun“, abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen den Schuldspruch A aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass der von ihr thematisierte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Gerhard L***** (ON 49 S 19) kein Beweisthema erkennen ließ (RIS-Justiz RS0099301). Das dazu im Rechtsmittel Nachgetragene ist prozessual verspätet.

Dass Dario K***** zu Beginn seiner Aussage angab, „nichts Bekanntes“ im Gerichtssaal zu sehen (demnach den Beschwerdeführer nicht sogleich identifizierte ON 49 S 9), hat nach Ansicht des Erstgerichts seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt (US 12). Weshalb die dafür gegebene Begründung, der (zur Tatzeit unmündige) Zeuge habe zunächst vermieden, in Richtung des Angeklagten zu blicken, „mit den logischen Denkgesetzen in Widerspruch“ stehen soll, vermag die Mängelrüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) nicht darzulegen.

Unsicherheiten dieses Zeugen bei der Schilderung von Details des Tathergangs (insbesondere zu seiner Bedrohung unter Einsatz eines Messers) haben die Tatrichter ebenfalls mängelfrei (unter anderem mit Verweis auf seine im Anlassbericht der Kriminalpolizei sinngemäß zusammengefasste Aussage ON 2 S 27) erörtert (US 12).

Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen erschöpft sich in einer Bestreitung der von den Tatrichtern bejahten (US 11) Glaubwürdigkeit des Tatopfers. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch psychologische Vorgang als solcher ist aber der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS Justiz RS0106588).

Mit spekulativen Erwägungen zum Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat und seiner „Lebensgeschichte“ sowie zu den Angaben des (im Übrigen ein Alibi nicht bestätigenden, vom Erstgericht ohnehin im Sinn der Beschwerdeargumentation als unglaubwürdig beurteilten vgl US 13) Zeugen Gabor S***** wird ebenfalls kein Begründungsmangel angesprochen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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