JudikaturOGH

9ObA6/14v – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Schmidberger Kassmannhuber Schwager Rechtsanwaltspartnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei A***** H*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 3.661,10 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 949,14 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. November 2013, GZ 11 Ra 81/13f 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Verhalten als gegen Treu und Glaube verstoßend anzusehen ist, stellt wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 114/11x ua). Die Vorinstanzen sind übereinstimmend vom Verfall des im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Anspruchs der Klägerin auf Urlaubsersatzleistung nach dem hier unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrag ausgegangen. Die Beklagte hat die unstrittig ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen der Klägerin in deren Fach gelegt, wie dies im Betrieb üblich und mit der Klägerin auch vereinbart war. Die Klägerin hätte diese dort jederzeit abholen können. Dies war ihr auch möglich, sie suchte etwa trotz ihres langen Krankenstands vor Beendigung des Lehrverhältnisses mit ihrem Vater den Betrieb der Beklagten zu einem Gespräch auf. Ausgehend davon vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, dass die Beklagte die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsersatzleistung im konkreten Fall nicht treuwidrig vereitelt habe, sodass sie sich auf die Verfallsklausel des hier unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrags berufen kann. Eine Unvertretbarkeit dieser Ansicht zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Argument, im Fall lang dauernder Abwesenheit des Arbeitnehmers oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwandle sich die Verpflichtung zur Aushändigung einer Lohnabrechnung nach dem Kollektivvertrag in eine Schickschuld, schon deshalb nicht auf, weil sie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kollektivvertrag keine Bestimmungen daher auch nicht die von der Revisionswerberin zitierte über die Übermittlung einer Lohnabrechnung oder eines Gehaltszettels enthält, gar nicht in Frage stellt. Darüber hinaus legt die Klägerin auch in der Revision nicht dar, aus welchen Gründen die Beklagte die Geltendmachung ihrer Ansprüche im konkreten Fall treuwidrig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hätte (RIS Justiz RS0034487). Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht auch noch nach ihrem Besuch im Betrieb der Beklagten die in ihrem Fach liegenden Lohnabrechnungen abholen hätte können, oder zumindest die Beklagte um deren Übermittlung ersuchen hätte können.

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