JudikaturOGH

12Os145/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gojart Z***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 Abs 1 StGB, AZ 38 Hv 67/10y des Landesgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 29. November 2010, GZ 38 Hv 67/10y 19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, und des Verteidigers Mag. Hofstätter zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 29. November 2010 verletzt im Punkt 1./b./, nämlich im Umfang des Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. August 2010 dem Gojart Z***** gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils der zu AZ 12 Hv 87/10y des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB idF vor BGBl I 2013/116.

Der Beschluss wird in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Gojart Z***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 8. Juli 2010, GZ 12 Hv 87/10y-24, des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Aus dem Vollzug des unbedingten Teils dieser Freiheitsstrafe wurde der Genannte mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. August 2010, GZ 42 BE 218/10d 4, mit Wirkung vom 25. August 2010 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nach § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen.

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 29. November 2010, GZ 38 Hv 67/10y 19, wurde Gojart Z***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Unter einem fasste das Landesgericht Klagenfurt gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der zu AZ 42 BE 218/10d gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Teils der zu AZ 12 Hv 87/10y des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe (Punkt 1./b./), während gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO (unter anderem) vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen wurde (Punkt 1./a./). Der viermonatige Strafrest aus dem Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 42 BE 218/10d des Landesgerichts Klagenfurt wurde mit 19. September 2011 vollzogen (ON 33 in AZ 38 Hv 67/10y des Landesgerichts Klagenfurt).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss auf Widerruf der zu AZ 42 BE 218/10d des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Teils der zu AZ 12 Hv 87/10y des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe steht wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung (vor BGBl I 2013/116) konnten die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil dieser Strafe nur gemeinsam widerrufen werden (RIS-Justiz RS0125448; 15 Os 86/13f, 15 Os 87/13b). Vorliegend wurde vom Landesgericht Klagenfurt entgegen der genannten Bestimmung die bedingte Entlassung aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils widerrufen und gleichzeitig vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe abgesehen.

Da dies dem Verurteilten zum Nachteil gereicht (12 Os 78/13g), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss ersatzlos aufzuheben.

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