6Ob4/14b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler und Univ. Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen K***** Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der O***** S*****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. November 2013, GZ 28 R 289/13w 16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Aktenlage wurde der Beschluss des Erstgerichts der Revisionsrekurswerberin durch Hinterlegung zugestellt; erster Tag der Abholfrist war der 28. 5. 2013. Der auf dem Rückschein handschriftlich vermerkte Beginn der Abholfrist ist mit „ 28. 5. 2013“ deutlich lesbar. Dass es sich dabei auch nicht etwa wie von der Revisionsrekurswerberin im Verfahren zweiter Instanz behauptet um einen Schreibfehler statt „28. 6. 2013“ handelt, ergibt sich schon daraus, dass auf dem Rückschein der Stampiglienabdruck „17. Juni 2013“ (also der dritte Montag nach der Hinterlegung) als Ende der Abholfrist bzw Datum für die Rücksendung des Rückscheins erkennbar ist.
Wenn daher das Rekursgericht in seiner Entscheidung von einem Beginn der Abholfrist am „ 8. Mai 2013“ spricht, so handelt es sich im Hinblick auf das Datum des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichts vom 22. 5. 2013 evident um einen unschädlichen Diktakt bzw Schreibfehler. Eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses kann daraus ebensowenig abgeleitet werden wie eine sonstige Unrichtigkeit. Die von der Revisionsrekurswerberin in zweiter Instanz erhobene Behauptung, es handle sich beim Beginn der Abholfrist in Wahrheit um den 28. 6. 2013, ist nach dem Gesagten durch den Akteninhalt eindeutig widerlegt. Bei der geschilderten Sachlage ist die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, der Rekurs sei verspätet, nicht zu beanstanden.
Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.