JudikaturOGH

1Nc131/13z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 2 Nc 1/13p anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Graz hatte zu AZ 5 R 137/13a einem Rekurs des Antragstellers gegen die Unterbrechung gemäß § 6a ZPO seines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrens auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben. Sein Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Senats wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz zu AZ 7 Nc 7/13g abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Einen weiteren Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des Senats 7 verband der Antragsteller mit einem solchen auf Delegierung „für die Ablehnungsfrage“, den das Oberlandesgericht Graz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Ganz grundsätzlich kann ein Antrag auf Delegierung mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS Justiz RS0073042; Schneider in Fasching/Konecny ³ I Einl § 31 JN Rz 2). Über Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung in einer bestimmten Rechtssache hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht zu entscheiden. Diese Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 30 JN liegen hier nicht vor. Gründe für eine Delegierung wegen Zweckmäßigkeit gemäß § 31 JN spricht der Antragsteller nicht an.

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