JudikaturOGH

3Ob253/13x – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Erich René Karauschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2013, GZ 39 R 315/13g 32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 14. November 2012, GZ 10 C 374/12f 16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten wendet sich ausschließlich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten die Ladung zu der für 14. November 2012 anberaumten vorbereitenden Tagsatzung wirksam zugestellt worden sei, weshalb das Erstgericht zu Recht ein Versäumungsurteil erlassen habe.

Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (hier wegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO) eingegangen und hat diese verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr zulässig (RIS Justiz RS0042981).

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.

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