5Nc137/13m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei N***** T*****, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 510 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Mödling zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von der Beklagten aus dem Titel Werklohn/Honorar (Fallcode: 02) die Zahlung von 510 EUR sA.
Die Beklagte strebt die Abweisung des Klagebegehrens an.
Die Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Dornbirn „gemäß § 31a JN“.
Die Klägerin trat dem Delegierungsantrag bei.
Das Bezirksgericht Mödling befürwortete die Delegierung ebenfalls und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 31 JN vor. Einer solchen Entscheidung bedarf es jedenfalls derzeit nicht:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Dornbirn „gemäß § 31a JN“. Die Klägerin ist diesem Antrag „beigetreten“ (vgl 10 Nc 38/07f). Damit lag allenfalls ein auch in getrennten Eingaben möglicher ( Mayr in Rechberger ³ § 31a JN Rz 1; Horn in Fasching/Konecny ³ I § 31a JN Rz 7) übereinstimmender Antrag der Parteien iSd § 31a JN vor, welcher einem Antrag nach § 31 JN vorgeht (vgl 9 Nc 4/13g; RIS Justiz RS0107459). Über das mögliche Vorliegen eines solchen Antrags nach § 31a JN wird daher zunächst das Bezirksgericht Mödling zu entscheiden haben.