12Ns83/13x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Muhammad A***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 19 U 59/13a des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Floridsdorf delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.