2Ob222/13f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nina Sadjak, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 34.955,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. September 2013, GZ 3 R 164/13g 26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei beruft sich in ihrem Rechtsmittel darauf, dass Schiedsgutachterklauseln in Bauträgerverträgen „Standard“ (Verkehrssitte) seien. Eine entsprechende Behauptung hat sie in erster Instanz nicht aufgestellt (zum obligatorischen Vertragsinhalt vgl § 4 BTVG). Doch selbst wenn dies zuträfe, kommt es immer noch wesentlich auf den Inhalt der Schiedsgutachtensabrede an. Eine Verkehrssitte, wonach stets nur dem Bauträger das Recht zukommen soll, den Schiedsgutachter zwecks Begutachtung geltend gemachter Mängel zu nominieren, wird aber nicht einmal in der Revision behauptet.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klausel („ Sofern vom Käufer/von der Käuferin derartige Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche fristgerecht gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht werden, hat die Verkäuferin einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Bauwesen mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der behaupteten Mängel zu beauftragen. Dieses Gutachten ist für beide Vertragsparteien bindend und stellt diese Vereinbarung eine Schiedsgutachtervereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar.“ ) sei mangels Zustimmung der Beklagten nicht Vertragsinhalt geworden, beruht daher auf einer jedenfalls vertretbaren Rechtsansicht. Die klagende Partei hat in der schriftlichen Vertragsausfertigung nicht nur den dem (hypothetischen) Parteiwillen oder dem dispositiven Recht bzw der Verkehrssitte entsprechenden Vertragsinhalt wiedergegeben, sondern eine davon abweichende neue Vereinbarung einzubringen versucht. Diese hätte mit der Beklagten ausverhandelt werden müssen. Aus deren Weigerung, den schriftlichen Vertragstext zu unterfertigen, können schon deshalb keine Verzugsfolgen entstehen.