Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman S***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 92/12h des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 16. Oktober 2012 (ON 58) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda und des Verteidigers Dr. Holzwarth zu Recht erkannt:
In der Strafsache gegen Roman S***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 92/12h des Landesgerichts Innsbruck, verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 16. Oktober 2012 im Umfang des Ausspruchs des Widerrufs der mit Beschluss desselben Gerichts vom 22. Mai 2012, GZ 24 BE 12/12t, 13/12i 6, gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug der zu AZ 27 Hv 7/11g dieses Gerichts verhängten Ersatzfreiheitsstrafe § 53 Abs 1 StGB.
Gründe:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck (bei in weiterer Folge ohne nähere Bezeichnung genannten Entscheidungen handelt es sich durchwegs um solche dieses Gerichts) vom 31. März 2011, AZ 27 Hv 7/11g, wurde über Roman S***** (nach § 43a Abs 2 StGB) eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen (zu vier Euro), im Fall deren Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine (nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2012, GZ 24 BE 12/12t, 13/12i 6, wurde Roman S***** mit Wirkung vom 6. Juli 2012 aus dem Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Strafrest von 60 Tagen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen.
Gemeinsam mit einer Verurteilung wegen von November 2009 bis 7. August 2011 begangener strafbarer Handlungen wurden aus deren Anlass mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 unter anderem die bedingte Nachsicht der (zu AZ 27 Hv 7/11g verhängten) Freiheitsstrafe und die (zu AZ 24 BE 12/12t, 13/12i ausgesprochene) bedingte Entlassung widerrufen (GZ 27 Hv 92/12h 58 iVm dem dazu ergangenen Angleichungsbeschluss [vgl RIS-Justiz RS0098979, RS0098973] vom 6. Dezember 2012 [ON 66]).
In Umfang des Widerrufs der bedingten Entlassung steht der Widerrufsbeschluss wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 53 Abs 1 StGB ist (von hier nicht relevanten Ausnahmen des letzten Satzes abgesehen) der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung nur wegen während der Probezeit begangener strafbarer Handlungen zulässig. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Straftaten wurden aber vor Beginn der zu AZ 24 BE 12/12t, 13/12i bestimmten Probezeit verübt.
Diese Gesetzesverletzung war festzustellen. Der Oberste Gerichtshof sah sich zu einer Ausübung des ihm zukommenden begünstigenden Ermessens (vgl § 292 sechster und siebter Satz StPO) mit Blick auf den zwischenzeitigen Vollzug der hier in Rede stehenden Freiheitsstrafen (vgl ON 70 und 72) nicht veranlasst.
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