JudikaturOGH

8ObA74/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** F*****, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 8.938,88 EUR brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von Jubiläumsgeld und restlicher Urlaubsersatzleistung. Auf das Dienstverhältnis sei kraft Vereinbarung der Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben anzuwenden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Graz nicht Folge gegeben. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Beklagte am 14. Oktober 2013 außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. November 2013 zu AZ 40 S 100/13y wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und die Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen. Wird das Insolvenzverfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, so ist sofern der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft während der ex lege eingetretenen Verfahrensunterbrechung über die Revision nicht zu entscheiden; vielmehr sind die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS Justiz RS0036752).

Rückverweise