JudikaturOGH

8Ob103/13z – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** T*****, 2. E***** T*****, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei DI T***** J*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Stellungnahme“ der beklagten Partei vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Stellungnahmen, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS Justiz RS0041666).

Der Oberste Gerichtshof hat über die Revision des Beklagten bereits mit Beschluss vom 28. 10. 2013 entschieden.

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