6Ob220/13s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S***** S*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2013, GZ 44 R 550/13b 37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Alle Tatsachen, die die Mutter im Rechtsmittelverfahren gegen ein Kontaktrecht des Vaters zum Kind anführt, sind nach der Beschlussfassung des Erstgerichts entstanden (nova producta). Nach § 49 Abs 3 AußStrG sind solche Tatsachen nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können.
Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das
Kindeswohl - der oberste Grundsatz jeder Kontaktrechtsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom Obersten Gerichtshof - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind (RIS Justiz RS0048056). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und
aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Vor allem ist zu bedenken, dass bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht (RIS Justiz RS0048056 [T10]).