Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michaela O***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 135 Bl 41/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Dipl. Päd. Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 30. September und 1. Oktober 2013, GZ 21 Bs 310/13m 29 und 21 Bs 310/13m 30, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem zu AZ 21 Bs 310/13m ergangenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Dipl. Päd. Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2013, GZ 135 Bl 41/13z 25, mit dem ein Fortführungsantrag der Genannten zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Dipl. Päd. Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen den obgenannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, soweit darin der von den Genannten zu leistende Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO mit 90 Euro bestimmt worden war, nicht Folge.
Gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die Beschwerde der Dipl. Päd. Susanna R***** und des Mag. Andreas R*****. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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