15Ns80/13b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexander A***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 84/13p des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Elisabeth B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Einem Fortführungswerber steht kein auf Delegierung abzielendes Antragsrecht zu (§ 39 Abs 2 StPO; vgl 15 Ns 25/12p; Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 4).