Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexander A***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 84/13p des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Elisabeth B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Einem Fortführungswerber steht kein auf Delegierung abzielendes Antragsrecht zu (§ 39 Abs 2 StPO; vgl 15 Ns 25/12p; Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 4).
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