14Ns78/13a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Bernhard Z***** wegen Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153c Abs 1 StGB, AZ 37 Hv 32/13k des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnsitz des Beschuldigten stellt einen wichtigen Grund nicht her), womit die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung hier nicht in Betracht kommt.