12Ns81/13b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Jugendstrafsache gegen Schamil A***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 10 U 14/13t des Bezirksgerichts Mürzzuschlag, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Mürzzuschlag abgenommen und dem Bezirksgericht Leopoldstadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.