8ObA75/13g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** P*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei L***** K*****, vertreten durch Siegl, Choc Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 7.721,07 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. September 2013, GZ 6 Ra 62/13d 13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, die das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich aufgegriffen werden. Ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, gehört von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen zur nicht revisiblen Beweiswürdigung ( Zechner in Fasching/Konecny ² § 503 ZPO Rz 121, 151 mwN).
2. Die weiteren Revisionsausführungen verstoßen gegen das auch im arbeits und sozialgerichtlichen Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot. Der Beklagte hat sich in erster Instanz nicht auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses berufen.
Die Revisionsausführungen wären auch abstrakt nicht geeignet, ein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen. Ein nachträglicher unberechtigter Austritt des Arbeitnehmers aus einem auf welche Art auch immer - rechtlich bereits beendeten Arbeitsverhältnis ist nicht möglich. Die Erklärung des Arbeitnehmers, eine Wiedereinstellungszusage nicht in Anspruch zu nehmen, lässt seine Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses unberührt (vgl RIS Justiz RS0047284; RS0021837 [T14]).
Die außerordentliche Revision zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.