8Ob113/13w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. G***** A*****, 2. E***** A*****, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, wegen Nichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu 2 Cg 224/08x des Landesgerichts Steyr, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. September 2013, GZ 4 R 153/13t 9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung ihres Amts in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die im vorliegenden Verfahren einen solchen Ausschlussgrund verneint haben, entspricht dem Gesetz und bedarf keiner Korrektur im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.
Auf den weiteren Zurückweisungsgrund der Verspätung der Nichtigkeitsklage ist bei diesem Ergebnis mangels Relevanz nicht mehr einzugehen.