JudikaturOGH

6Ob202/13v – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** M*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wegen 265.810,84 EUR sA (Revisionsinteresse 86.377,38 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. September 2013, GZ 3 R 96/13m 28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Nichtigkeit begründender Widerspruch des Urteils mit sich selbst (§ 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO) betrifft nur einen Widerspruch im Spruch selbst; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus (RIS Justiz RS0042133). Ein Widerspruch im Spruch selbst liegt hier schon nach den Revisionsausführungen nicht vor.

Das Berufungsgericht beurteilte die Rechtsrüge der Beklagten als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte oder unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RIS Justiz RS0043573). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalte, muss als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden, um als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden zu können (RIS Justiz RS0043231). Eine Mangelhaftigkeit dieser Art macht die Revision nicht geltend.

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