Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner Partner, Anwaltssocietät in Linz, wegen 449.953,40 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 417.313,66 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2013, GZ 4 R 91/13z 17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagte Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 8 Ob 10/13y; RIS Justiz RS0042041).
Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (9 ObA 2/13d).
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