JudikaturOGH

10ObS159/13z – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Julia Kusternigg, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. August 2013, GZ 12 Rs 83/13g 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bereits in der Berufung geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl E. Kodek in Rechberger 3 § 503 ZPO Rz 9 mwN; RIS Justiz RS0043061). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte angebliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (vgl RIS Justiz RS0043172 [T2] ua). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen er der in der Lehre teilweise vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht folgt (vgl 10 ObS 236/89, SSV NF 3/115; 10 ObS 267/91, SSV NF 5/116; 10 ObS 134/93, SSV NF 7/74 ua). Dieser Rechtsprechung vermag der Revisionswerber keine neuen Argumente entgegenzusetzen.

Eine Anwendung der Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung seines eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage ist, die Verweisungstätigkeiten im Bereich industrieller Tischarbeiten (Adjustierer, Verpacker, Entgrater, Montagearbeiter kleiner Werkstücke), eines Parkraumüberwachers oder Wächters oder im Bereich der Büroreinigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 255 Abs 3 ASVG) zu verrichten. Damit ist der Kläger, der unbestritten keinen Berufsschutz genießt, aber weiterhin im Stande, einem regelmäßigen Erwerb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, weshalb die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger auch nach der Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG nicht in Betracht kommt (vgl 10 ObS 27/11k). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die vom Revisionswerber in seiner Zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG relevierten Rechtsfragen.

Die außerordentliche Revision des Klägers war somit mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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