12Ns76/13t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 70/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über den Antrag des Harald S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2012, GZ 39 Hv 70/11k 86, wurde Harald S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die dagegen von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Genannten zu (AZ 17 Os 13/12h).
Gegen das in der Folge ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2013, AZ 7 Bs 90/13p, wendet sich nunmehr Harald S***** mit Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, über welchen der Oberste Gerichtshof zu AZ 11 Os 131/13v zu entscheiden hat.
Rechtliche Beurteilung
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Sie hat jedoch in diesem Verfahren bereits als Generalanwältin mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Erneuerungsantrag ausgeschlossen.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).