JudikaturOGH

12Os120/13h – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. Februar 2013, GZ 47 Hv 42/11v 113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./) sowie der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (II./1./), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II./2./), der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (III./1./) und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (III./2./ und IV./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung verfälschter sowie inhaltlich unrichtiger Urkunden zu Handlungen verleitet, die diese in einem (insgesamt) 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1./ im Oktober 2007 in W***** Verfügungsberechtigte der B***** AG durch die wahrheitswidrige Vorgabe, der von Zsolt L***** zu zahlende Kaufpreis für die zu finanzierende und als Sicherheit dienende Liegenschaft EZ *****, Dorf 32, 32a, 32b, Grundbuch E*****, BG T*****, Wohnung W 23, Haus 1, betrage 250.000 Euro und der Genannte verfüge über entsprechende Einkommens und Vermögensverhältnisse für die Rückzahlung des zu gewährenden Kredits, unter Vorlage von durch Alexander R***** selbst angefertigten Schriftstücken, nämlich einer auf Zsolt L***** lautenden und vorgeblich von Mag. Andreas W***** unterfertigten Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 2006, eines Kontoauszugs der S***** vom 30. Mai 2007 über einen angeblichen Guthabensstand von ca 184.000 Euro sowie eines Einkommensteuerbescheids des Finanzamts L***** vom 25. April 2007, zur Einräumung eines Kredits in Höhe von 280.000 Euro, wobei infolge teilweiser pfandrechtlicher Sicherstellung der Bank ein Schaden in Höhe von ca 200.000 Euro herbeigeführt wurde;

2./ im März 2008 in E***** Verfügungsberechtigte der Sa***** AG durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Zsolt L***** sei ein rückzahlungsfähiger und williger Kreditnehmer, unter Vorlage von durch Alexander R***** selbst angefertigten Unterlagen, nämlich Einnahmen und Ausgabenrechnungen über die behauptete selbständige Tätigkeit des Zsolt L***** aus den Jahren 2004 bis 2007 sowie eines Einkommensteuerbescheids des Finanzamts L***** vom 25. April 2007, zur Einräumung eines Kredits in Höhe von zumindest 30.000 Euro, wobei der dadurch verursachte Schaden ca 28.000 Euro beträgt;

II./ in S*****

1./ im März 2008 Zsolt L***** dazu zu bestimmen versucht, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er ihn aufforderte, wahrheitswidrig anzugeben, Johann Ri***** habe Alexander R***** mit „dessen Existenz“ bedroht (US 20);

2./ gegenüber der Sa***** AG falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar

a./ am 4. Februar 2009 durch Übermittlung eines von ihm mit der Unterschrift des Zsolt L***** versehenen Schreibens, datiert mit 2. Februar 2009, als Beleg dafür, dass der aus dem Kreditvertrag verpflichtete Zsolt L***** um Einräumung einer Ratenzahlung ersucht;

b./ am 4. November 2009 durch Vorlage eines von ihm mit der Unterschrift des Zsolt L***** versehenen Kaufvertrags, datiert mit 18. August 2008, als Beleg dafür, dass er den kreditfinanzierten Pkw Audi A8 um 30.000 Euro käuflich erworben hat;

III./ in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung „betreffend die B***** GmbH Co KG“

1./ am 1. Dezember 2011 vor dem Landeskriminalamt in S***** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die wahrheitswidrige Behauptung: „Auf dem Z Bon (Teil II, ON 16, S 1) sind die Gesamtstornierungen mit 37.497,20 Euro ausgewiesen“, falsch ausgesagt;

2./ durch Vorlage eines als „Abrechnung Z Bon: 01. 10. 09 31. 03. 10, Hauptgruppen“ betitelten Ausdrucks aus dem Kassensystem ua über Stornierungen in Höhe von 37.497,20 Euro etwa Anfang November 2011 an die Staatsanwaltschaft Salzburg sowie von Monatsabschlüssen nach Hauptgruppen und Stornolisten nach Artikeln ca Anfang Januar 2012 an das Landeskriminalamt S***** verfälschte Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht;

IV./ im Zuge der Hauptverhandlung am 14. August 2012 vor dem Landesgericht Salzburg durch Vorlage eines verfälschten E Mails des Roman F***** an s*****.at vom 8. April 2011, dem er die Wortfolge: „und anschließende Löschung aller Daten“ eingefügt hatte, ein verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Entgegen dem Punkt I./1./ des Schuldspruchs betreffenden Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am 8. Februar 2013 gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen G***** „zum Beweis dafür, dass bei dessen Befundaufnahme bei der Liegenschaft in E***** der Angeklagte nicht anwesend gewesen sei, der Zeuge H***** aber schon“ (ON 112 S 7 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Beweisantrag war nämlich nicht zu entnehmen, inwiefern der unter Beweis zu stellende Umstand für die Schuld oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein könnte (vgl RIS Justiz RS0118444). Das den Beweisantrag ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde hat aufgrund des Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS Justiz RS0099618, RS0099117).

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, zu Punkt I./1./ des Schuldspruchs fehle eine Begründung dafür, dass die vorgelegten Urkunden gefälscht waren, übersieht dabei jedoch, dass sich das Schöffengericht bei seinen diesbezüglichen Konstatierungen auf die belastenden Angaben des Zeugen Zsolt L***** stützte (US 27 f).

Entsprechendes gilt entgegen der weiteren Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auch für die Feststellungen betreffend die Verwendung gefälschter Unterlagen und einer Lugurkunde zu Punkt I./2./ des Schuldspruchs (US 35 iVm US 44).

Ob der Angeklagte das kreditfinanzierte Fahrzeug, „bevor überhaupt Ermittlungen eingeleitet wurden“, von Zsolt L***** um 30.000 Euro gekauft hat, ist nicht entscheidend (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399), weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde auf sich beruhen kann.

Auch die weitere Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zu I./1./ des Schuldspruchs geht schon im Ansatz fehl, weil sie sich nicht auf die Feststellungen entscheidender Tatsachen bezieht. Indem der Rechtsmittelwerber dem Erstgericht vorwirft, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung habe es „festgestellt“, dass zufolge Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden der Tatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB erfüllt sei, was „in unlösbarem Widerspruch“ zum Ausspruch des Gerichts gemäß § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO stünde, wonach erster und vierter Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB angenommen wurden, missachtete er im Übrigen die Urteilsbegründung, nach welcher zufolge Verwendung falscher und verfälschter Urkunden und einer Lugurkunde beide genannten Qualifikationstatbestände vorliegen (US 44). Sollte das Vorbringen inhaltlich als Subsumtionsrüge (Z 10) zu verstehen sein, verfehlt die Beschwerde prozessordnungskonforme Ausführung, weil sie sich nicht am konstatierten Sachverhalt orientiert.

Das weitere Vorbringen der Mängelrüge, der Hauptbelastungszeuge wäre niemals vor dem erkennenden Gericht vernommen worden, zahlreiche Zeugenaussagen hätten die Beschuldigungen gegenüber dem Angeklagten eindeutig widerlegt, entspricht keiner Anfechtungskategorie der Mängelrüge. Indem der Angeklagte ausführt, „sohin hätte das Erstgericht den Zeugen Zsolt L***** mit seinen getätigten Anschuldigungen unmittelbar konfrontieren müssen“, macht er inhaltlich eine Aufklärungsrüge (Z 5a) geltend, erklärt jedoch nicht, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antrag bzw Fragestellung gehindert war (RIS Justiz RS0115823).

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) liegt in der Wertung der „mehrfachen Betrugsqualifikation“ kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB. Die Schuldspruch I./ zu Grunde liegenden Tathandlungen sind nämlich nicht nur nach § 148 zweiter Fall StGB qualifiziert, sondern auch nach § 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs 3 StGB.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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