Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Saja K***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juli 2013, GZ 13 Hv 68/13w 64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saja K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 3 SMG (1./) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (2./) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (3./) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** und G***** (zusammengefasst)
1./ von Juni 2012 bis 17. Jänner 2013 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 15 fache übersteigenden Menge, nämlich 6.300 Gramm Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 315 Gramm THC US 5) namentlich überwiegend unbekannt gebliebenen Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er die Taten gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war;
2./ am 18. Jänner 2013 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und zwar 1.896,20 Gramm Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 183 Gramm THC US 4) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;
3./ von 2007 bis 18. Jänner 2013 Cannabiskraut erworben, besessen und konsumiert.
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen Vacha B***** vorbringt, dass bei zwei Fahrten insgesamt 125 Gramm (Cannabiskraut brutto) weniger, demnach also lediglich 6.175 Gramm brutto (somit 308,75 Gramm Reinsubstanz THC demnach jedenfalls mehr als das 15 fache der Grenzmenge), geliefert worden seien, zeigt sie keinen schuld oder subsumtionsrelevanten Umstand auf.
Der weiteren Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall), zuwider haben die Tatrichter dabei sehr wohl berücksichtigt, dass bei der Hausdurchsuchung lediglich 1.896,20 Gramm Marihuana sichergestellt werden konnten (US 4).
Eine Auseinandersetzung mit seiner den Eigenkonsum betreffenden Verantwortung vermisst der Beschwerdeführer ebenfalls zu Unrecht (US 6 ff).
Indem die Mängelrüge eigene Beweiswerterwägungen anstellt, kritisiert sie im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Mit der Behauptung, der Angeklagte habe von den für den Suchtgifthandel bestimmten Mengen nicht nur 400 Gramm (brutto), sondern 450 Gramm brutto konsumiert, spricht die Beschwerde erneut keinen schulderheblichen Umstand an.
Entgegen dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) hielt der Sachverständige Mag. Dr. Roland B***** sein Gutachten, wonach keine Gewöhnung des Angeklagten an Suchtgifte vorliege, aufrecht, sodass sich die Tatrichter nicht nur auf die Erstverantwortung des Angeklagten (ON 28 S 113), sondern auch zu Recht auf diese Expertise stützen konnten (ON 63 S 9; US 8).
Ob der Beschwerdeführer einen geringeren oder einen höheren Gewinn erwirtschaftete, ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, weshalb die Mängelrüge den Bezugspunkt der Anfechtung verfehlt.
Die sowohl von der Subsumtionsrüge (Z 10) als auch von der Generalprokuratur vermissten Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge jeweils übersteigenden Suchtgiftquanten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, finden sich hinreichend deutlich auf US 5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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