JudikaturOGH

15Os156/13z – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yasmine O***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB, AZ 15 U 245/12z des Bezirksgerichts Dornbirn, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 28. November 2012, GZ 15 U 245/12z 6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 28. November 2012, GZ 15 U 245/12z 6, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit seit (richtig:) 30. Juni 2009 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 24. Juni 2009, GZ 24 U 26/09f 23, wurde Yasmine O***** mehrerer Vergehen schuldig erkannt und hiefür zu einer nach § 43 Abs 1 StGB (idF BGBl I 1997/105) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Mit rechtskräftigem (Abwesenheits )Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 28. November 2012, GZ 15 U 245/12z 6, wurde die Genannte des am 17. September 2012 begangenen Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Unter einem fasste der Bezirksrichter den Beschluss, vom Widerruf der im Verfahren AZ 24 U 26/09f des Bezirksgerichts Dornbirn gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abzusehen, jedoch (unter Außerachtlassung dessen Abs 3) gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 6 S 2); auch dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 28. November 2012 steht wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neue Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit abgesehen von den in § 53 Abs 1 letzter Satz StGB normierten, hier nicht aktuellen Ausnahmen nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0092019 [T1]).

Da vorliegend die der Beschlussfassung zu Grunde liegende Straftat nach der Aktenlage (s § 49 zweiter Satz StGB) nicht während der Probezeit, sondern nach deren Ablauf (am 30. Juni 2012; §§ 49, 68 StGB), nämlich am 17. September 2012, verübt wurde, verletzt der Beschluss § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Der Oberste Gerichtshof sah sich im Hinblick auf die solcherart zum Nachteil der Verurteilten Yasmine O***** verfügte Verlängerung der Probezeit veranlasst, den Beschluss ersatzlos aufzuheben.

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