Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Florian M***** und Nico R***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. April 2013, GZ 6 Hv 15/13z 33, sowie über die Beschwerde des Florian M***** gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurden Florian M***** und Nico R***** jeweils des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A./) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (B./), M***** weiters des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (D./) und R***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (C./) schuldig erkannt.
Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant, haben sie am 21. November 2012 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich zur Kassa des Supermarktes N***** begaben, wobei sie jeweils eine Strumpfmaske unter ihrer Haube oder Kapuze verborgen am Kopf trugen, einer der beiden Angeklagten eine Softgun mit sich führte und diese dem Kassier des Supermarktes, Karl H*****, vorhalten wollte, um damit eine größtmögliche Summe an Bargeld aus der Kassa zu erhalten, wobei sie von ihrem Vorhaben nur deshalb abließen, weil sich eine nach ihrer Einschätzung zu geringe Summe an Bargeld in der Kassa befand.
Den von Florian M***** aus Z 5 und 9 lit a und von Nico R***** aus Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gegen Punkt A./ des Schuldspruchs erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Ob die Angeklagten den Entschluss, einen Raub zu begehen, bereits Stunden bevor sie den Tatort betraten, gefasst hatten, ist nicht entscheidend (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399), weshalb die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht hätte für die diesbezügliche Feststellung eine Begründung „verweigert“, ins Leere gehen.
Inwiefern die Konstatierung, wonach die Angeklagten sich bereits am Vormittag des 21. November 2012 zur Begehung eines Raubes entschlossen hatten, aber erst am frühen Nachmittag einen Tatort aussuchten, widersprüchlich sein sollte (Z 5 dritter Fall), bleibt offen.
Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall), die Feststellung wäre undeutlich, wonach die Angeklagten zunächst das Geschäft betraten, um zu erkunden, wie viel Geld in der Kassa ist, um dieses „in der Folge“ wegzunehmen, weil somit die Wegnahme „auch erst am nächsten Tag oder im nächsten Monat ...“ erfolgen hätte können, lässt die Konstatierung außer Acht, wonach die Angeklagten bei einer sich bietenden günstigen Gelegenheit dem Mitarbeiter des Supermarktes sofort das Geld aus der Kassa abnötigen wollten (US 7). Ebensowenig ist entgegen dem diesbezüglichen Vorwurf der Rüge (Z 5 erster Fall) in der Formulierung des Erstgerichts eine Undeutlichkeit zu erblicken, wonach, wäre „einiges an Geld in der Kassa“, die Angeklagten entgegen ihrem ursprünglichen Plan auch sofort den Raub begangen hätten, wobei sie „konkrete Details ... allerdings nicht besprochen“ hatten (US 6 ff).
Mit dem weiteren Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) betreffend die Urteilsbegründung, dass der Angeklagte M***** die Softgun „vermutlich“ im Rucksack eingesteckt hatte (US 7), bezieht sich die Beschwerde wiederum auf keine entscheidende Tatsache ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 399).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, der Rechtsmittelwerber hätte bloß straflose Vorbereitungshandlungen gesetzt, lässt dabei jedoch die tatrichterlichen Konstatierungen außer Acht, wonach die Angeklagten das Geschäft betraten, wobei ihr Tatplan sich „auch auf die Möglichkeit bezog, bei einer sich bietenden günstigen Gelegenheit sofort der Kassiererin die Pistole vorzuhalten und das Geld aus der Kassa abzunötigen“ (US 7; vgl RIS Justiz RS0089767) und verfehlt damit eine prozessordnungskonforme Ausführung (RIS-Justiz RS0099810).
Mit dem weiteren Vorbringen, der Umstand, dass die Angeklagten sich zunächst über Überwachungskameras unterhielten, deren Existenz und Ausrichtung sie im konkreten Supermarkt noch gar nicht kannten, spreche dafür, dass sie den Supermarkt vorerst lediglich auskundschaften wollten, richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Das gilt auch für das weitere Vorbringen, wonach es sich „widerspricht“ einen Supermarkt unmaskiert zu betreten und erst unmittelbar bei der Kassa die Maskierung überzuziehen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:
Wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ausgeführt, bezieht sich der Vorwurf eines Fehlens der Begründung betreffend den bereits am Morgen des Tattags gefassten Tatentschluss nicht auf einen entscheidenden Umstand ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 399).
Das weitere Vorbringen, die „Feststellung, dass die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen gewesen wären, stellt alleine eine an dieser Stelle unzulässige rechtliche Beurteilung dar“, spricht keine Kategorie der Mängelrüge (Z 5) an.
Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a sein (RIS Justiz RS0102162).
Der Nichtigkeitswerber vermeint, betreffend die tatrichterliche Konstatierung, wonach die Angeklagten letztlich von ihrem Tatplan Abstand nahmen (US 7), liege ein „Widerspruch“ (Z 5 dritter Fall) vor, weil das Erstgericht den Tatplan nicht konkret festgestellt hätte, übersieht dabei jedoch die diesbezüglichen Konstatierungen auf US 6 f.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) lediglich auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, verkennt sie den unterschiedlichen Anfechtungsrahmen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 471 f).
Zur Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Angeklagten hätten nur straflose Vorbereitungshandlungen gesetzt, kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** verwiesen werden.
Indem die Rechtsrüge weiters ausführt, die Angeklagten hätten noch keinen konkreten Tatentschluss gefasst, orientiert sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt (US 6 f) und verfehlt somit die Darstellung materiell rechtlicher Nichtigkeit (vgl RIS Justiz RS0099810).
Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem sie dem Angeklagten in den Entscheidungsgründen keineswegs konstatierte (vgl US 7, 10) Freiwilligkeit bei der Abstandnahme vom weiteren tatplangemäßen Vorgehen unterstellt. Solcherart wird auf urteilsfremder Sachverhaltsgrundlage der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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