7Ob209/13f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache der C***** H*****, geboren am *****, vertreten 1. durch den Sachwalter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, und 2. durch den Verein gemäß § 8 Abs 2 HeimAufG, VertretungsNetz Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Bewohnervertreterin DSA Mag. B***** F*****), *****, dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Einrichtungsleiter: Prim. Univ. Prof. Dr. M***** K*****, anlässlich des Revisionsrekurses des Bewohnervertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. August 2013, GZ 44 R 328/13f 20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Für die Bewohnerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 11. 1. 2013 ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt, der gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB insbesondere ihre Vertretung gegenüber Gerichten und die Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen zu besorgen hat.
Das Erstgericht wies den Antrag des Bewohnervertreters gemäß § 11 HeimAufG auf Überprüfung, ob es sich bei der Verwendung eines Overalls um eine unzulässige Freiheitsbeschränkung handle, ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Bewohnervertreters mit der Maßgabe nicht Folge, dass es diesen Antrag zurückwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Dieser Beschluss wurde zwar dem Bewohnervertreter und dem Einrichtungsleiter, nicht aber der Bewohnerin und ihrem Sachwalter zugestellt.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bewohnervertreters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht:
Bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht wie hier zum Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG nicht erfüllt, richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes (§ 11 Abs 3 HeimAufG; RIS Justiz RS0123867). Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist (oder zurückweist), es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert (RIS Justiz RS0123867 [T1]). Die Rechtsmittelbefugnis dieser Personen ergibt sich aus den Wertungen des § 16 Abs 1 HeimAufG (vgl Zierl/Wall/Zeinhofer , Heimrecht Bd I³ [2011] 219). Erheben sowohl der Bewohner, vertreten durch einen anderen Vertreter (hier durch den Sachwalter) und auch der Verein (Bewohnervertreter) als gesetzlicher Vertreter des Bewohners jeweils gesonderte Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss, sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum UbG (7 Ob 15/12z mwN; RIS Justiz RS0124523), die aufgrund ähnlicher Rechtslage auch auf das HeimAufG (insbesondere § 8 Abs 2, § 16 Abs 1) übertragbar ist sämtliche Rechtsmittel grundsätzlich einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt hier nicht.
Das Erstgericht hat daher den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Überprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, der Bewohnerin und ihrem Sachwalter zuzustellen. Nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist ist der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin neuerlich vorzulegen.