JudikaturOGH

7Ob123/13h – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ö*****, vertreten durch MMag. Dr. Florian Linder, Rechtsanwalt in Mödling, dieser vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau Rechtsanwälte OG in Mödling, gegen die beklagte Partei Ing. C***** Ö*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Stufenklage), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. Februar 2013, GZ 16 R 366/12f 19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 19. Juni 2012, GZ 9 C 17/12y 9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 445,70 EUR (darin enthalten 74,30 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach in Abänderung seines Zulassungsausspruchs im Urteil aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Bedeutung der Rechtsfrage, ob zur Begründung des Rechnungslegungsinteresses konkrete Umstände vorgebracht werden müssten, über den Einzelfall hinausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Es ist im streitigen Unterhaltsverfahren grundsätzlich zulässig, den Anspruch im Rahmen einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO geltend zu machen. Da im streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, muss unter diesem Gesichtspunkt auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klagsanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht auf Grund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Begehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfallen (RIS Justiz RS0122058; RS0119467). Es kann dem Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen (10 Ob 47/07w, 4 Ob 175/07z, 2 Ob 261/12i). Es wird nach dem ersten Anwendungsfall des Art XLII EGZPO kein neuer materiell-rechtlicher Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, dieser wird vielmehr vorausgesetzt (RIS Justiz RS0034986).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der laufende Unterhalt und die Frage, ob das Vorbringen der Klägerin zum Rechnungslegungsinteresse ausreichend ist oder nicht. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Rechnungslegungsinteresse der Klägerin zu verneinen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur.

Die Klägerin brachte noch vor Ablauf der dem Beklagten von ihr selbst gesetzten Frist für die Vorlage des Jahreslohnzettels für 2011 die Stufenklage ein. Der Beklagte legte ihn im Verfahren vor. Der Klägerin standen im März 2012 entsprechende Nachweise für das bisherige Einkommen des Beklagten (bis Dezember 2011) auch aus dem Unterhaltsverfahren, das sie als Vertreterin des gemeinsamen Kindes anstrengte, zur Verfügung. Sie kann nicht einmal behaupten, dass der Beklagte zu irgend einem Zeitpunkt Beweise für sein Einkommen verweigert hätte. Es ergibt sich kein wie immer gearteter Hinweis darauf, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten in der Zwischenzeit verändert hätten. Es wäre jedenfalls möglich gewesen, einen allfälligen Unterhaltserhöhungsanspruch auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen zu berechnen. Das Argument des Erstgerichts und der Klägerin, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte nicht doch ein höheres Einkommen erziele, wurde vom Berufungsgericht im Rahmen der Judikatur als nicht ausreichend erachtet. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin selbst besteht zwar unstrittig, sie hat aber kein Vorbringen dazu erstattet, dass ihr ein Erhöhungsanspruch zustehen könnte.

Es liegen keine erheblichen Rechtsfragen vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortung weist auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

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