14Os136/13a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ruth H***** und Josef H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 61/12v des Landesgerichts Leoben, über den Antrag der Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Ruth H***** und Josef H***** wurden mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. Februar 2013, AZ 35 Hv 61/12v-98, jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida, und zwar Ruth H***** nach §§ 12 dritter Fall, 15, 156 Abs 1 StGB und Josef H***** nach §§ 156 Abs 1 und 2, 15 StGB, sowie jeweils weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. Mai 2013, GZ 11 Os 56/13i 4, wurden ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Schuldsprüche in diesem Verfahren richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „außerordentliches Rechtsmittel Beschwerde“ bezeichnete, als Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO (RIS Justiz RS0122228) anzusehende Eingabe der Verurteilten vom 26. August 2013.
Der Antrag war bereits mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.