14Fss1/13b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Fristsetzungsantrag des Verurteilten vom 16. Oktober 2013 betreffend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO (AZ 12 Os 110/13p) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (14 Fss 1/07v mwN, 11 Fss 2/09x; RIS-Justiz RS0059248). Im Übrigen wurde der in Rede stehende, am 10. September 2013 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO unmittelbar nach Einlangen der bezughabenden Akten (am 19. September 2013) nach § 363a Abs 2 StPO der Generalprokuratur übermittelt und langte am 17. Oktober 2013 wieder beim Obersten Gerichtshof ein.
