11Os122/13w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Z***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teils iVm § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 2013, GZ 21 Hv 20/13w 60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält wurde Thomas Z***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus und eingeführt, indem er
a. im Februar 2011 ca 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 90 % in seiner Unterhose verborgen von Chile nach Wien schmuggelte und
b. im Frühjahr 2011 dadurch, dass er deren Flugkosten übernahm, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Alexander M***** und der Annamaria N***** beigetragen, die im März 2011 insgesamt 2.000 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 90 % im Zuge eines Fluges von Costa Rica nach Madrid schmuggelten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5a und „9“ StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 3) wendet sich gegen die Verlesung der Protokolle über die Vernehmung der bis zum Schluss des gegenständlichen Hauptverfahrens nicht auffindbaren Zeugin Annamaria N*****.
Dem Rechtsmittelvorbringen entgegen hat das Erstgericht nach Lage des Falls sämtliche Möglichkeiten zur Ausforschung der Genannten ausgeschöpft (US 8 f; Fabrizy , StPO 11 § 252 Rz 12; RIS Justiz RS0108361). Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Kritik an der früheren Enthaftung N*****s, dass es keinen Haftgrund (§ 173 Abs 2 StPO) darstellt, eine (in einem Verfahren beschuldigte) Person als Zeugin für andere Strafverfahren gleichsam bereitzuhalten. Der Vorwurf gegen „Organe der Republik“, den „Aufenthalt der Zeugin für das Verfahren“ nicht ausreichend „gesichert“ zu haben, geht somit ins Leere. Auch mit der Spekulation einer zu kurzen Dauer der eingeleiteten Personenfahndung ist für den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers nichts zu gewinnen (RIS Justiz RS0108361 [T3]). Das eingestanden als solches vorgebrachte Novum der nach Schluss der Hauptverhandlung erfolgten Auffindung der Annamaria N***** muss aufgrund des für den vorliegenden Nichtigkeitsgrund geltenden Neuerungsverbots dahinstehen ( Fabrizy , StPO 11 § 281 Rz 2a).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Herausgreifen einzelner Worte aus der Aussage N*****s (zur Finanzierung der Reisen nach Südamerika durch den Angeklagten und eine andere Person; ON 4 S 12 und 14) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) fordert ergänzende Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Zeitpunkts der Bezahlung der Flugtickets, übergeht dabei jedoch die Formulierung der diesbezüglichen Konstatierungen US 6 („ durch die Übernahme der Flugkosten ... zu fördern“), aus der der vermisste zeitliche Bezug grammatikalisch klar hervorgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.