11Os112/13z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg S***** und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, AZ 1 St 102/12z der Staatsanwaltschaft Graz, über die „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ des Gerhard R***** und über dessen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Juni 2013, AZ 18 Bl 2/13t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ und der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Juni 2013, AZ 18 Bl 2/13t, wurde dem Antrag des Anzeigers Gerhard R***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz am 15. Jänner 2013 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Georg S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB nicht stattgegeben.
Dagegen erhob Gerhard R***** eine direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ verbunden mit einem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens, weil er in seinen Rechten nach Art 6 MRK beeinträchtigt worden sei.
Beide Eingaben waren als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich die Generalprokuratur (nicht aber der vom Einschreiter diesbezüglich angerufene Oberste Gerichtshof, der vielmehr über dieses außerordentliche Rechtsmittel entscheidet) berechtigt (§ 23 Abs 1 StPO).
Ebenso wenig ist der Einschreiter zu einer Antragstellung nach § 363a StPO legitimiert, weil aus § 363b Abs 2 Z 1 StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger schreiten nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO jeweils für Beschuldigte sowie für Angeklagte und Betroffene im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB (§ 48 Abs 2 StPO), nicht aber für Anzeiger oder Opfer einer Straftat ein. Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (die überdies für die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes keinen Anlass fand) bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).
Die darüber hinaus begehrte Entscheidung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs.