11Os111/13b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario U***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 12. April 2013, GZ 20 Hv 6/13s 74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario U***** von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 59),
er habe in St. Pölten und anderen Orten in Österreich
1./ im Zeitraum 2000 bis 10. November 2007 mit der am 10. November 1993 geborenen Stephanie B*****, sohin mit einer unmündigen Person, in mehreren Angriffen
a./ den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er wiederholt analen, vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr durchführte und sie mit Vibrator und Finger vaginal und anal penetrierte;
b./ außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung von ihr an sich vornehmen lassen, indem sie Handverkehr an ihm durchführte,
2./ im Zeitraum „2002“ bis 2009 mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er die zu 1./ und 2./ geschilderten Straftaten mit Stephanie B***** unternahm, die er auch nach Erreichung ihres 14. Lebensjahres am 10. November 2007 fortsetzte;
3./ im Zeitraum 11. November 2007 bis 2009 eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm und von ihm an sich vornehmen zu lassen, indem er die am 10. November 1993 geborene Stephanie B***** wiederholt zur Vornahme und Duldung der zu 1./a./ und b./ geschilderten Handlungen verleitete und ihr dafür Geldbeträge für „Handyguthaben“ und Kleidung zur Verfügung stellte,
(überflüssig auch von der rechtlichen Kategorie, vgl Lendl WK StPO § 259 Rz 1) gemäß § 259 Z 3 freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen (nominell zu 1./a./ und 2./) wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Die Tatrichter trafen zu US 14 detaillierte Negativfeststellungen zu den objektiven Umständen der Anklagevorwürfe.
Indem die Beschwerdeführerin diese in ihrer Mängelrüge überhaupt nicht thematisiert, sondern nur Feststellung und Begründung (US 9, 16 f) zu einem einzigen Vorfall im Jahr 2004 eines im Zuge spielerischer Beschäftigung des Angeklagten mit seiner Stieftochter geschehenen Kontakts zwischen dem Glied des Mannes und der Scheide des Mädchens aufgreift, im Zusammenhang mit der Intensität der Berührung eine unvollständige und unzureichende Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) kritisiert und für dieses Geschehen einen Schuldspruch nach §§ 206 Abs 1, 212 Abs 1 Z 1 StGB einfordert, verfehlt sie mangels jedweder Auseinandersetzung mit den für einen Schuldspruch erforderlichen subjektiven Elementen die prozessordnungsgemäße Bekämpfung des freisprechenden Erkenntnisses erster Instanz, zumal der Tatbestand des § 212 Abs 1 Z 1 StGB schon nach den Feststellungen, wonach Stephanie B***** die Tochter der Lebensgefährtin des Angeklagten war (US 3, 6, 15), mangels deren Stellung als sein Stiefkind nicht erfüllt werden konnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).