JudikaturOGH

3Ob188/13p – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei Dr. F*****, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 28.749,91 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. August 2013, GZ 5 R 95/13z 19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. April 2013, GZ 69 Cg 110/11f 14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten (zuletzt) 28.749,91 EUR sA an Schadenersatz (ON 11 S 4). Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht das klageabweisende Ersturteil in ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ab, mit dem es aussprach, dass das Klagebegehren nicht verjährt sei; die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Dagegen erhob der Beklagte ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise steht im Widerspruch zur geltenden Rechtslage. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht. Zwar hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO hat er aber nicht gestellt.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623). Das Rechtsmittel wäre demnach auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.

Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO genügen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

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