3Ob156/13g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Andreewitch Simon, Rechtsanwälte in Wien, wider die Erlagsgegner 1. V*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Hon. Prof. Mag. Mag. Mag. Dr. Dr. Dr. Dieter G. Kindel, Rechtsanwalt in Wien, und 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen Ausfolgung und Einziehung, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. April 2013, GZ 45 R 408/12a 76, womit der Rekurs des Dr. Karl Schirl als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der KR H*****, zurückgewiesen wurde und infolge Rekurses der Ersterlagsgegnerin der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 8. Juni 2012, GZ 13 Nc 11/05w 54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge beider Erlagsgegnerinnen auf Ausfolgung des Erlags (von 10.825,05 EUR mehr oder weniger) ab und sprach dessen Einziehung aus.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhoben die Ersterlagsgegnerin und der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der KR H*****, die vor dessen Eröffnung einen Ausfolgungsantrag gestellt hatte, Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin nicht Folge und wies den Rekurs des Masseverwalters mangels Parteistellung und Rekurslegitimation zurück. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig.
Vom Erstgericht wurde die Rekursentscheidung zwar an die Erlegerin und beide Erlagsgegnerinnen zugestellt, nicht jedoch an den Masseverwalter.
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen (RIS-Justiz RS0006793). Schon um ihm dazu Gelegenheit zu geben, war die Rekursentscheidung ON 76 auch dem Masseverwalter zuzustellen, was nachzuholen sein wird.
Der Akt ist nach Ablauf der Revisionsrekursfrist erneut vorzulegen.