JudikaturOGH

8Ob51/13b – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, zuletzt *****, vertreten durch Dr. iur. F***** B*****, infolge des Antrags der Antragstellerin vom 25. September 2013, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, einen förmlichen Beschluss auf Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beim Obersten Gerichtshof zu fassen, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Der Oberste Gerichtshof gab mit dem in diesem Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschluss vom 30. 7. 2013 dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. In den Gründen seiner Entscheidung führte er aus, dass für die (von der Antragstellerin „beantragte“) Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung aus von ihm dargelegten Gründen keine Veranlassung bestehe.

II. Eine mündliche Verhandlung ist im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht vorgesehen, den Parteien steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu (§§ 526 Abs 1 ZPO, hier iVm § 171 KO; RIS Justiz RS0044000; RS0116136). Der entsprechende „Antrag“ der Antragstellerin ist daher als Anregung zu verstehen, die der Oberste Gerichtshof geprüft hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Antragstellerin als Teil der ihr ohnedies zugestellten Rekursentscheidung zugegangen. Für den nunmehrigen Antrag, „einen förmlichen Beschluss auf Abweisung zu fassen“, besteht daher keine Grundlage.

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