4Ob178/13z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Johannes M. Mühllechner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 42.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagen Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. August 2013, GZ 3 R 110/13m 41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Verkehrssicherungspflichtige hat nach ständiger Rechtsprechung zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RIS Justiz RS0022476). Deren Umfang hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0023487, RS0110202, RS0029874 ua).
Im konkreten Fall ist die Auffassung des Berufungsgerichts vertretbar, der beklagte Verein hätte durch Anweisungen an das Hauspersonal dafür sorgen müssen, dass bei Abendveranstaltungen an „nasskalten Ischler Frühwintertagen“ die Zugangsflächen zu seinem Gebäude gesichert (gestreut) sind. Soweit die Revision unter Hinweis auf zwei Beilagen darzulegen versucht, dass am Tag des Vorfalls kein Grund für die Annahme einer Glatteisgefahr bestanden habe, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Die Höhe des Schmerzengeldes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042887, RS0031075). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.