JudikaturOGH

12Os104/13f – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cihan G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Cihan G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 27. Mai 2013, GZ 36 Hv 77/12s 42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten Cihan G***** sowie rechtskräftige Schuld und Freisprüche des Hakan K***** enthält, wurde Cihan G***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Februar 2012 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten Erkan E***** als Mittäter durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich durch Einschlagen einer Autoscheibe eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Autoradio im Wert von 50 Euro dem Markus W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Cihan G***** geht fehl.

Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite findet sich auf US 17. Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist die aus dem objektiven Geschehen erfolgte Ableitung nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0098671, RS0116882).

Ebenso wenig widerspricht der aus einer vernetzten Betrachtung der Angaben der Zeugen Hakan D***** und Josef S***** gezogene Schluss der Tatrichter auf eine Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Tat weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl US 14 iVm ON 25 S 13 f).

Letztlich trifft auch der von der Rüge erhobene Vorwurf (Z 5 zweiter Fall), das Schöffengericht habe sich mit der für den Beschwerdeführer günstigeren Beschuldigtenverantwortung des Hakan D***** vor der Polizei (vgl S 7 in ON 4 in ON 4) nicht auseinandergesetzt, nicht zu (US 14).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Hakan D***** (S 57 ff in ON 12 in ON 4) in der von der Mängelrüge erwähnten zweiten Vernehmung bereits zugegeben hatte, davor nicht die Wahrheit gesagt, sondern seine Freunde gedeckt zu haben (S 61 in ON 12 in ON 4). Einer gesonderten Erörterung der Aussage bedurfte es somit nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Mit Blick auf die erhobene Berufung ist lediglich festzuhalten, dass dem Erstgericht bei der gemäß § 31 StGB erfolgten Bedachtnahme auf das Vorurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. September 2012, AZ 36 Hv 36/12m, ein Fehler (AZ 36 Hv 2/12m statt: AZ 36 Hv 36/12m) unterlaufen ist.

Als prozessual verfehlt, dem Angeklagten Hakan K***** aber nicht zum Nachteil gereichend, erweist sich auch die mit der Ausfertigung des Urteils verbundene Beschlussausfertigung, soweit sie die Erteilung einer Weisung und die Anordnung von Bewährungshilfe betrifft (vgl Schroll in WK² StGB § 50 Rz 16; Danek , WK StPO § 270 Rz 50).

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