JudikaturOGH

1Ob47/13p – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. K***** G*****, 2. N***** G*****, 3. C***** B*****, und 4. A***** B*****, alle vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner E***** L*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert 24.000 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Jänner 2013, GZ 23 R 142/12i 51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Peuerbach vom 24. Oktober 2012, GZ 1 Nc 38/11i 45, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte in der Hauptsache die antragstattgebende Entscheidung des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die (ursprünglich) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Eingabe des Antragsgegners, mit der er eine Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen im abweisenden Sinn anstrebt. Aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Erstgerichts stellte er klar, dass er die Entscheidung des Rekursgerichts in erster Linie mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfen und nur hilfsweise eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG erheben will.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 ausgeführt hat, liegt der Fall des § 62 Abs 3 AußStrG vor, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldwert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist § 62 Abs 4 AußStrG nicht anzuwenden. Dazu stellt er zwar die Rechtsbehauptung auf, es handle sich um einen Entscheidungsgegenstand „nicht rein vermögensrechtlicher Natur“, vermag dies jedoch nicht nachvollziehbar zu begründen. Der bloße Hinweis darauf, es gehe im Verfahren um die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zu einer Antragstellung für ein wasserrechtliches Projekt, vermag eine Qualifikation als rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand nicht in Frage zu stellen, zumal der Revisionsrekurswerber selbst ausführt, die Ausnahmebestimmung des Abs 4 erfasse Fälle, die „unmittelbar die Person“ eines Verfahrensbeteiligten betreffen. Von einer solchen Konstellation kann hier keine Rede sein. Den Antragstellern geht es im vorliegenden Verfahren darum, die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für den Wasserbezug aus einer schon bisher gemeinsam genutzten Quelle zu schaffen, wozu der Antragsgegner aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet sei. Warum diese Frage über die Vermögenssphäre der Beteiligten hinausgehen und gar unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen sollte, ist nicht ersichtlich. Für seinen Rechtsstandpunkt ist auch aus der von ihm unter Hinweis auf RIS Justiz RS0007110 angesprochenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs nichts zu gewinnen, wird dort doch ausgeführt, dass Personenrechte und Familienrechte nicht unter die Vermögensrechte fallen und dass als vermögensrechtliche Ansprüche jene Ansprüche angesehen werden können, die vererblich oder veräußerbar sind. Dass es im vorliegenden Fall weder um Personen noch um Familienrechte geht, ist aber evident.

Der somit gemäß § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die hilfsweise erhobene Zulassungsvorstellung obliegt dem Rekursgericht.

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