JudikaturOGH

7Ob181/13p – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** Y*****, vertreten durch Held Berdnik, Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A***** ***** Y*****, vertreten durch Dr. Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juli 2013, GZ 7 R 77/13i 6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 28. Mai 2013, GZ 201 Nc 13/13t 3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten.

Die Gerichtsvorsteherin wies den gegen die Verhandlungsrichterin des Bezirksgerichts Graz Ost gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Der Ablehnungsantrag sei verspätet und überdies nicht berechtigt.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben.

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