1Nc89/13y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 31 Nc 39/13g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein, wobei er seine Ansprüche aus einem Fehlverhalten von Richtern auch des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Linz legte den Antrag dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241) ist im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, als zuständig zu bestimmen.