JudikaturOGH

9ObA117/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** J*****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** mbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.988,83 EUR brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2013, GZ 7 Ra 56/13a 25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. 9. 2013 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die erst am 2. 10. 2013 dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsbeantwortung der Beklagten ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

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