9ObA117/13s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** J*****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** mbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.988,83 EUR brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2013, GZ 7 Ra 56/13a 25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. 9. 2013 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die erst am 2. 10. 2013 dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsbeantwortung der Beklagten ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).