Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Deinhofer als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz, AZ ***** des Obersten Gerichtshofs, über dessen Anzeige seiner Ausgeschlossenheit in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz ist von der Entscheidung im obgenannten Verfahren ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber.
Gründe:
Ein von mehreren Richtern des Obersten Gerichtshofs unterfertigtes, an ihn gerichtetes Schreiben veranlasste dessen Präsidenten, dieses dem Disziplinargericht nach § 111 Abs 5 RStDG zur dienststrafrechtlichen Beurteilung zu übermitteln. Der Präsident des Obersten Gerichtshofs ist Vorsitzender des zuständigen Disziplinarsenats und zeigte angesichts des gegen ihn selbst erhobenen Vorwurfs von Pflichtverletzung seine Ausgeschlossenheit an.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel ziehen.
Aufgrund oben genannter Umstände ist der Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz in gegenständlicher Disziplinarsache ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber (§ 45 Abs 2 StPO).
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