13Os66/13z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Albin R***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 92/13k des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anträge des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. August 2012, AZ 11 Os 19/12x, 11 Os 91/12k, wurde soweit hier wesentlich in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. März 2011, GZ 15 Hv 192/10m 276, in (einzelnen) Freisprüchen der Angeklagten Dr. Wolfgang K*****, Mag. Gerd X***** und Mag. Albin R***** sowie in der Verweisung der Privatbeteiligten H***** AG mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Erstgericht verwiesen.
Nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichts Klagenfurt führt im zweiten Rechtsgang der Richter Dr. Christian Liebhauser Karl den Vorsitz im Schöffengericht; im Verfahren gegen Mag. Albin R***** nun unter dem AZ 15 Hv 92/13k.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2013, AZ 45 Ns 11/13i, wies der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt den Antrag des Mag. Albin R***** auf Ablehnung des genannten Richters wegen Ausgeschlossenheit ab.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2013, AZ 10 Ns 15/13f, verneinte der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz die von Mag. Albin R***** im Zusammenhang mit der vorgenannten Entscheidung angezeigte Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2013, AZ 45 Ns 20/13p, sprach der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt abermals aus, dass der Richter des Landesgerichts Klagenfurt, Dr. Christian Liebhauser Karl, nicht ausgeschlossen ist.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Beschlüsse richtet sich der mit dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundene Antrag des Mag. Albin R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. Der Angeklagte behauptet eine Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 (Abs 1 erster Satz) MRK.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. Ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS Justiz RS0125705). Das diesbezügliche Begehren war daher zurückzuweisen.
Zum Erneuerungsantrag:
Zwar ist die Möglichkeit der Erneuerung eines Strafverfahrens nach § 363a StPO aufgrund eines darauf gerichteten, nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrags nicht auf in rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergangene (End )Entscheidungen beschränkt. Subsidiarität in einem solchen Erneuerungsverfahren bedeutet demnach (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel )Entscheidung (RIS Justiz RS0124739).
Kann aber wie hier das durch Art 6 Abs 1 erster Satz MRK garantierte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung nach den Regeln der §§ 45 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1 StPO wirksam durchgesetzt werden, weil vor oder in der Hauptverhandlung getroffene negative Entscheidungen nach § 45 StPO keine Bindungswirkung entfalten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 131), so ist der grundsätzlich subsidiäre Erneuerungsantrag unzulässig ( Ratz , ÖJZ 2010, 983 [984]; RIS Justiz RS0122737 [T21]). Die (mit der Anrufung einer weiteren Instanz verbundene) längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens stellt die Effektivität des ordentlichen Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen nicht in Frage (vgl 15 Os 157/12w).
Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).