JudikaturOGH

1Nc66/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in dem beim Oberlandesgericht Innsbruck zu AZ 4 R 133/13k anhängigen Rechtsmittelverfahren des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 11. 4. 2013 hat der erkennende Senat das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess als zuständig bestimmt. Dieses Verfahren ist zu 17 Nc 6/13k des Landesgerichts Innsbruck anhängig.

Das Landesgericht Innsbruck wies die auf Delegierung gerichtete Eingabe des Antragstellers ON 12 (übertitelt mit „Antrag auf Delegierung ... zum Antrag auf VH zur Klage nach AHG“) mit Beschluss vom 13. 6. 2013 (ON 13) zurück, weil das Verfahren gemäß § 6a ZPO rechtskräftig ausgesetzt sei. Soweit diese Eingabe vom Antragsteller als außerordentlicher Revisionsrekurs gemeint gewesen sein sollte, sei ein solches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Der Antragsteller erhob gegen den Beschluss ON 13 Rekurs (17 Nc 6/13k 14) und verwies (unter erkennbarer Bezugnahme auf seinen Schriftsatz ON 12) darauf, dass er nicht einen Revisionsrekurs erhoben, sondern einen Antrag auf „VH zur Klage nach AHG“ gestellt habe.

Das Oberlandesgericht Innsbruck legte den ihm mit Rekurs vorgelegten Akt 17 Nc 6/13k des Landesgerichts Innsbruck dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor und verwies dazu auf die Eingaben des Antragstellers ON 12 und ON 14.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird ( Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Die genannte Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS-Justiz RS0056449; Schragel , AHG² Rz 261).

Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens 17 Nc 6/13k des Landesgerichts Innsbruck bzw des derzeit beim Oberlandesgericht Innsbruck anhängigen Rekursverfahrens nach § 9 Abs 4 AHG sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil diesen Verfahren keine Ansprüche zugrunde liegen, die auf ein Verhalten eines Organs dieser Gerichtshöfe zurückgingen. Das war Voraussetzung dafür, dass die Verfahrensführung dem Landesgericht Innsbruck übertragen werden konnte. Die Entscheidungsbefugnis in diesem Verfahren bleibt aber von einem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unberührt. Sollte das Erstgericht zur Auffassung gelangen, der Einschreiter begehre mit seiner Eingabe ON 12 in Verbindung mit ON 14 Verfahrenshilfe, weil er vermeint nunmehr aus Entscheidungen des Landesgerichts oder Oberlandesgerichts Innsbruck Ansprüche nach dem AHG ableiten zu können, wäre seine Eingabe als neuer Antrag zu erfassen. Erst ein solcher Antrag käme als Grundlage für ein Vorgehen nach § 9 Abs 4 AHG in Betracht.

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