Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Traian F***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 27. Mai 2013, GZ 17 Hv 33/13b 67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Traian F***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 19. Oktober 2012 in Graz Adrian T***** durch das Versetzen von wuchtigen Stichen mit einem Fixiermesser mit einer Länge von 21,8 cm und einer Klingenlänge von 9,7 cm gegen den Rücken, den Hals und die Brust vorsätzlich zu töten versucht, wobei es lediglich aufgrund der Abwehrbewegungen des Tatopfers beim Versuch blieb.
Die Geschworenen hatten die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) bejaht, die Zusatzfrage nach dem Vorliegen von Notwehr (§ 3 StGB) verneint. Die Eventualfragen in Richtung §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 1 StGB (zur Hauptfrage) und § 88 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 StGB (zur Zusatzfrage) blieben demgemäß unbeantwortet.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichen Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS Justiz RS0119549).
Indem die Beschwerde bloß darüber spekuliert, die „äußerst umfangreiche“ Rechtsbelehrung hätte die Geschworenen überfordern und die Hervorhebung mancher Stellen in der Belehrung zu Missverständnissen führen können, wird sie diesen Erfordernissen nicht gerecht.
Entgegen der Beschwerdekritik wurden die Elemente des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr detailliert erläutert (S 29 bis 31 der Rechtsbelehrung). Aus welchem Grund es für die Geschworenen verwirrend sein sollte, dass sich diese Ausführungen bei der entsprechenden Zusatzfrage finden und nicht bereits bei der Hauptfrage (nach dem Verbrechen des Mordes), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die vom Angeklagten angemeldete (ON 69), nicht aber ausgeführte, im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 344, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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