JudikaturOGH

12Ns63/13f – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober  2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 70/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag des Harald S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2012, GZ 39 Hv 70/11k 86, wurde Harald S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die dagegen von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Genannten zu (AZ 17 Os 13/12h).

Gegen das in der Folge ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2013, AZ 7 Bs 90/13p, wendet sich nunmehr Harald S***** mit Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, über welchen der Oberste Gerichtshof zu AZ 11 Os 131/13v zu entscheiden hat. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er bereits als Mitglied des Senats 17 des Obersten Gerichtshofs in diesem Verfahren an der bereits erwähnten zu AZ 17 Os 13/12h ergangenen Entscheidung beteiligt war.

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist somit von der heranstehenden Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen (vgl RIS Justiz RS0125149).

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).

Rückverweise